Donnerstag, 07. Mai 2020 10:06
- Kategorie: Service
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Corona-Virus
Seit dem 5. Mai gilt die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), nach der man zur Kommunikation mit Hörbehinderten die Maske abnehmen darf.
Wir begrüßen diese Ausnahmeregelung ausdrücklich. Sie ist in Situationen, in denen eine Maskenpflicht besteht und die Kommunikation wegen der Mundabdeckung an ihre Grenzen stößt, eine wesentliche Erleichterung für alle hörgeschädigten Menschen.
Hier die Referenz auf den Gesetzestext: siehe...