Neue Verordnung bzgl. Maskenpflicht für Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung

202005 WappenBayern

Seit dem 5. Mai gilt die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), nach der man zur Kommunikation mit Hörbehinderten die Maske abnehmen darf.

Wir begrüßen diese Ausnahmeregelung ausdrücklich. Sie ist in Situationen, in denen eine Maskenpflicht besteht und die Kommunikation wegen der Mundabdeckung an ihre Grenzen stößt, eine wesentliche Erleichterung für alle hörgeschädigten Menschen.

Hier die Referenz auf den Gesetzestext: siehe Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

4. BayIfSMV, §1 Abs. 2 Nr. 3: Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

 

 

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