Satzung

Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verband führt den Namen „Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V., in Kurzform „LVBdG“ genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 4859 eingetragen.

1.2 Der Verband hat seinen Sitz in München.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verband ist die Interessenvertretung der in Bayern bestehenden Bezirksverbände, sowie der Orts- und Gehörlosenvereine der gehörlosen und hörbehinderten Menschen
Er wurde am 04.03.1951 gegründet.

§ 2 Zweck

2.1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen ist.

2.2. Dieser Zweck wird erreicht durch:
- Förderung, Beratung und Unterstützung der Bezirksverbände sowie Orts- und Gehörlosenvereine;
- Beratung und Betreuung Betroffener, ihrer Angehörigen und ihrer Bezugspersonen;
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen;
- Maßnahmen zur Unterstützung der Rehabilitation von Gehörlosigkeit Betroffener;
- Unterhalt von Vermittlungsstellen für Gebärdensprachdolmetscher mit hauptamtlichen Mitarbeitern;
- Förderung der Ausbildung und des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern;
- Förderung des Aufbaus von Seniorenkreisen und aktiver Altenpolitik;
- Durchführung und Förderung aktiver Jugendarbeit;
- Vertretung der Anliegen Gehörloser bei den zuständigen Ministerien, Behörden, Ämtern und Fachverbänden;
- Förderung Taubblinder und hörsehbehinderter Menschen;
- Förderung Gehörloser im Ausland;
- Förderung „Kommunikationshilfen (Gewinnung, Ausbildung und Einsatz von Kommunikationshelfern)“

§ 3 Mittel des Verbandes

3.1 Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
- Verbandsbeiträge von den nach § 4 angeschlossenen Verbänden. Die Höhe der Verbandsbeiträge wird durch die ordentliche oder durch die außerordentliche Mitgliederversammlung (Landesverbandstag) festgelegt.
- Durch Zuschüsse staatlicher und / oder kommunaler Stellen, durch Wohlfahrtsverbände, Stiftungen, Bußgelder, Fördervereine und andere für die Förderung zu gewinnender Einrichtungen, durch staatlich genehmigte Sammlungen und andere vergleichbare Wohlfahrtsinitiativen.
- Durch Spenden und Vermächtnisse.

3.2 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes nicht mehr als die von ihnen geleisteten nachweisbaren finanziellen Einlagen, sowie den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.

3.4. Mitgliedsbeiträge, Spenden oder andere vergleichbare Zuwendungen an den Verband werden in keinem Falle zurückerstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Verbandes können werden:
a) als ordentliche Mitglieder alle Bezirksverbände der Gehörlosen in Bayern oder alle Gehörlosenvereine eines Regierungsbezirkes, in dem kein Bezirksverband existiert.
b) als außerordentliche Mitglieder alle Landessonderverbände und Sondergemeinschaften, die sich für die Belange von Gehörlosen und Menschen mit Hörbehinderung einsetzen.
c) Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

4.2. Über die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes entscheidet der „engere Vorstand“ aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe von den Mitgliedern kein Einspruch, so gilt die Aufnahme als vollzogen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet über die Aufnahme die folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.3. Der Austritt eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes erklärt werden.

4.4. Ausschluss
Durch den Vorstand kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe können u.a. sein:
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;
- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger Mahnung;
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4.5. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der „engere Vorstand“ aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, hier „Beitrittserklärung - Fördermitgliedschaft“.
Der Austritt eines fördernden Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand, resp. der/dem Beauftragten für die Fördermitgliederverwaltung des Landesverbandes erklärt werden.

4.6. Die Ehrenvorstandschaft und die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorsitzenden, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (Landesverbandstag) durch einfache Stimmenmehrheit, verliehen werden.

§ 5 Aufbau des Verbandes

5.1 Der Verband gliedert sich in Gehörlosen-Bezirksverbände analog der im Bundesland Bayern bestehenden sieben Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz. Die Gehörlosen-Ortsvereine sind in dem für sie zuständigen Gehörlosen-Bezirksverband zusammengefasst und vertreten.

5.2. Sollte in einem Regierungsbezirk kein Gehörlosen-Bezirksverband existieren, können die im Bezirk ansässigen Gehörlosen-Ortsvereine Mitglied beim Landesverband sein. Die Ortsvereine können eine/n Bezirksbeauftragte/n wählen. Die Aufgaben der/s Bezirksbeauftragten werden durch den engeren Vorstand des Landesverbandes festgelegt.

5.3. Die Gehörlosen-Bezirksverbände haben zur Aufgabe – nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel – die Gehörlosen-Ortsvereine ihres Einzugsgebietes zu fördern, zu betreuen und zu beraten.

5.4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine eigene Satzung und eine eigene Vermögensverwaltung. Es ist an die Satzung des Landesverbandes – als Richtlinie – gebunden. Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Gehörlosen e.V. kann Beschlüsse und / oder Anordnungen eines ordentlichen Mitglieds außer Kraft setzen, wenn diese zur jeweils gültigen Fassung der Satzung des Landesverbandes im Widerspruch stehen.

§ 6 Organe des Verbandes

6.1 Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung (Landesverbandstag oder Arbeitstagung)
b) Der erweiterte Vorstand
c) Der engere Vorstand

6.2 Die Mitgliederversammlung (Landesverbandstag oder Arbeitstagung) besteht aus:
a) je zwei Vertreter(innen) der ordentlichen Mitglieder der Bezirksverbände der ordentlichen Mitglieder als Ortsvereine;
b) je einem / einer Vertreter(in) der außerordentlichen Mitglieder;
c) dem Vorstand

6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) 3 – 7 weiteren Vorstandsmitgliedern;
b) Der/Die Ehrenvorsitzende hat Sitz- und Stimmrecht im erweiterten Vorstand.
c) Der Bayerische Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter e.V. (BLWG) oder sein Rechtsnachfolger erhält einen ständigen Sitz ohne Stimmrecht.

6.4 Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gehören an:
a) der / die Landesvorsitzende;
b) der / die stellvertretende Landesvorsitzende;
c) der / die Schatzmeisterin.

Jedes Mitglied des engeren Vorstands ist auch einzeln vertretungsberechtigt.

6.5 Zur Vorstandssitzung (enger + erweiterter Vorstand) lädt der / die Landesvorsitzende ein, im Vertretungsfall der / die stellvertretende Landesvorsitzende oder der / die Schatzmeister / in.
Beschlüsse der Vorstandssitzungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Für Personalentscheidungen ist eine ¾ Mehrheit notwendig.
Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Ein(e) Protokollführer(in) wird vom Vorstand berufen.

6.6 Der Vorstand wird für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung (Landesverbandstag) ordnungsgemäß gewählt wurde.
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachbesetzung der Position für die Dauer der restlichen Amtszeit durch den verbleibenden Vorstand möglich.

6.7
a) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
b) Abweichend von a) können den Organen des Vereins Aufwendungen und Auslagen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG und die pauschale Auslagenerstattung in angemessener Höhe sind zulässig.
c) Die Entscheidung über Zahlungen nach Abs. b) trifft der erweiterte Vorstand.

6.8. Zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben im Sinne der Satzung kann der Verband eine Geschäftsstelle mit hauptberuflich tätigen Personen unterhalten, soweit es die finanzielle Situation ermöglicht.

§ 7 Mitgliederversammlung (Landesverbandstag)

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahl findet im Abstand von vier Jahren unter der Bezeichnung „Landesverbandstag“ statt.
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandstags sind:
a) ordentliche Mitglieder als Bezirksverbände mit der Summe der Stimmen aus den Ortsvereinen mit einer Stimme je angefangene 50 Mitglieder ordentliche Mitglieder als Ortsvereine mit einer Stimme je angefangene 50 Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder mit je zwei Stimmen.

7.2 Die Einberufung zum ordentlichen Landesverbandstag erfolgt durch den engeren Vorstand in Textform (Brief oder E-Mail), unter Nennung der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Jeder ordnungsgemäß einberufener Landesverbandstag ist beschlussfähig.
Der engere Vorstand hat das Recht, Sachverständige und / oder Fachkräfte zum Landesverbandstag beratend hinzuziehen.

7.3 In dringenden Fällen kann der engere Vorstand direkt oder auf Verlangen von mindestens drei Zehntel der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von 14 Tagen einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen.

7.4 Eine jährliche Mitgliederversammlung ohne Wahl wird als „Arbeitstagung“ durchgeführt, sofern kein Landesverbandstag durchgeführt wurde.
Stimmberechtigte Mitglieder der Arbeitstagung sind analog zur Stimmenverteilung des Landesverbandstages wie in 7.1 a) und b).
Die Art und Weise der Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Arbeitstagung erfolgt analog zur Einberufung des Landesverbandtages. 7.2. und 7.3. gelten für eine Arbeitstagung entsprechend.

7.5 Die Vertreter der angeschlossenen Bezirksverbände vertreten einzeln oder gemeinsam die bei ihnen organisierten Gehörlosen-Ortsvereine.

7.6 Regelmäßige Bestandteile der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des engeren Vorstandes
b) Bericht der Kassenrevisoren
c) Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes
d) Beschlussfassung über eingereichte Satzungsänderungen
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Wahl der Vorstandschaft (nur bei Landesverbandstag)
g) Wahl der beiden Kassenrevisoren (nur bei Landesverbandstag)
h) Festlegung der Verbandsbeiträge
i) Anträge
j) Verschiedenes

7.7 Zur Vorstandswahl können nur anwesende Verbandsmitglieder vorgeschlagen werden. Ausgenommen hiervon ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes, wenn dieses aus dringenden Gründen an der Teilnahme verhindert ist. Eine schriftliche Einverständniserklärung dieses Vorstandsmitglieds ist jedoch erforderlich.

7.8 Alle Wahlen erfordern nur einfache Stimmenmehrheit. Sie sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

§ 8 Satzungsänderungen

8.1 Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder beschlossen werden.

8.2 Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 9 Niederschriften

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den jeweils Beteiligten zugestellt werden.

§ 10 Auflösung

10.1 Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Landesverbandstag (Mitgliederversammlung) beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen, wobei die Versammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder vertreten sind.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Bayerischen Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter e.V. beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, zur Förderung und Rehabilitation Hörgeschädigter zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Die Satzung vom 25.04.1951, zuletzt geändert durch eine Neufassung vom 31.10.2015, sowie alle zwischenzeitlich durchgeführten Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die vorliegende Satzung ersetzt.

11.2 Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 30. April 2016

Satzung des Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V.

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31.08. - 07.09.24
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