Bayerische Verordnung 2006

Der Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V. informiert:

Gute Nachricht für Gehörlose und Hörgeschädigte in Bayern

Seit 01. September 2006 ist die Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV) in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Kostenübernahme eines Dolmetschereinsatzes im Verwaltungsbereich sowie bei der Kommunikation mit Schulen.
Die Kosten des Dolmetschers sowie anderer Kommunikationshilfen werden von der örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landratsamt, Stadt, Gemeinde) getragen.

Was bedeutet Verwaltungsbereich?
Behörde, z.B. Sozialamt, Finanzamt, Versorgungsamt, Rentenversicherungsamt, Jugendamt, Integrationsamt, Arbeitsamt usw.

Was bedeutet Kommunikation mit Schulen?
z.B. Sprechstunde mit Lehrer, Elternabend, Elternsprechtag, Elternversammlung, Elternbeirat

Was versteht man unter Kommunikationshilfen?
- Gebärdensprachdolmetscher/in
- Kommunikationsassistent/in
- Lormendolmetscher/in
- Oraldolmetscher/in
- Schreibdolmetscher/in

Die Gehörlosen und Hörgeschädigten haben ein Wahlrecht für die Benutzung der Kommunikationshilfen. Das heißt im Klartext: sie können wählen, welchen Dolmetscher sie haben möchten, ob Gebärdensprachdolmetscher in DGS oder LBG oder Oraldolmetscher oder Kommunikationsassistent.

Achtung: Der Gehörlose muss vorher dem Kostenträger seinen Wunschdolmetscher mitteilen. Sonst wird die Kostenübernahme abgewiesen. Auch der Kostenträger (z.B. Sozialamt) kann selbst eigene Dolmetscher oder Kommunikationshilfen zur Verfügung stellen, wenn der Gehörlose damit einverstanden ist.
Der Kostenträger (Behörde) kann aber auch den von den Gehörlosen mitgebrachten Dolmetscher ablehnen, wenn er zu teuer ist oder nicht geeignet ist oder diesen für nicht erforderlich hält.

Der Gehörlose muss einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Ein Musterschreiben kann beim Landesverband unter Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden.

Der Landesverband begrüßt die neue Verordnung, bedauert aber, dass die vorschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Kinderkrippe) nicht berücksichtigt wurden, wie er dies in seiner Stellungnahme vom 28.09.2005 gefordert hat. Diese Verordnung hat eine Laufzeit bis
31. Juli 2008. Es ist zu hoffen, die in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen könnten dann in die nächste neue Verordnung einfließen.

Original-Verordnungsblatt

 


 

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